Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Das Kaufgeschäft wird perfekt mit Versand dieser Verkaufsbestätigung durch die Verkäuferin an den Käufer. Einteilungen und Spezifikationen gegen Abschlüsse werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Verkäuferin verbindlich.
2.
Die Verkäuferin erfüllt ab Werk oder Lager. Die Spedition der Ware erfolgt immer auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht auf die Transportkostentragung.
3.
Verpackungs- und Aufmachungsmaterial:
a) Für sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist fakturiertes Verpackungs- und Aufmachungsmaterial, das nicht leihweise abgegeben wird, besteht keine Rückgabepflicht.
b) Für leihweise abgegebenes Verpackungs- und Aufmachungsmaterial besteht die Rückgabepflicht. Es wird aber in Rechnung gestellt, wenn es nicht innert vier Monaten, von Inlandkunden franko Lieferwerk, in gutem Zustand zurückgesandt wird.
4.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware vor deren Ablauf zum Bezug bereitsteht. Sie verlängert sich falls und um solange, als Umstände wie höhere Gewalt, Streik, Betriebs- oder Versandhindernisse irgendwelcher Art bei der Verkäuferin oder ihren Lieferanten bzw. Beauftragte, usw., die Lieferung verunmöglichen. Bei Artikeln, die speziell für einen Käufer hergestellt werden, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, bis zu 10 % mehr oder weniger als die Kontraktmenge zu liefern. Unter allen Umständen kommt die Verkäuferin bei verspäteter Ablieferung erst durch Mahnung in Verzug. Haftung für Verzugsfolgen setzen den Beweis absichtlich oder grob fahrlässigen Handelns der Verkäuferin durch den Käufer voraus.
5.
Eine Gewährspflicht besteht nur für Waren der ersten Sortierklasse. Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des BISFA (Bureau International pour la Standardisation de la Rayonne et des Fibres Synthétiques). Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von vereinbarten Angaben über Qualität berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
6.
Garne mit ungleichen Lot- und/ oder Rezeptnummern müssen vom Käufer getrennt verarbeitet werden. Die Verkäuferin empfiehlt, in Berücksichtigung der klimatischen Einflüssen, grundsätzlich die Sendung in chronologischer Reihenfolge des Wareneinganges zu verarbeiten. Die Bekanntgabe des Verwendungszweckes bei Bestellungen ist unerlässlich.
7.
Der Käufer hat im Rahmen der Gewährleistungspflicht lediglich Anspruch auf Rückgabe der nachweislich fehlerhaften Warenmenge. Wurde die fehlerhafte Ware bereits weiterverarbeitet, hat der Käufer anrecht auf Schadenersatz, maximal in Höhe des fakturierten Warenwertes der betroffenen Lieferung. Bei Lohnauftrag kann sich eine Schadensforderung höchstens bis zur Höhe der entsprechenden Façonfaktura belaufen. Mängelrügen setzen ein grobes Verschulden der Verkäuferin voraus und sind nur dann zulässig, wenn sie unverzüglich, bei verborgenen Mängeln sofort nach Entdeckung, jedoch spätestens zwei Monate seit Empfang der Ware schriftlich unter Beilage eines Musters der beanstandeten Ware geltend gemacht werden.
8.
Der Käufer verzichtet im voraus auf die Verrechnung des Kaufpreises mit irgendwelchen Gegenansprüchen.
9.
Falls der Käufer eine Lieferung am vereinbarten Termin nicht abruft bzw. abrufen kann, in Empfang nimmt oder bezahlt, ist die Verkäuferin ohne weiteres berechtigt, von den sämtlichen hängigen Kontrakten zurückzutreten oder deren Erfüllung zu suspendieren. Das Recht zur Annullierung sämtlicher hängiger, noch nicht erfüllter Kontrakte steht der Verkäuferin ferner zu, falls unvorhergesehene Ereignisse, wie Änderung der Gesetzgebung im Lande des Käufers oder der Verkäuferin, Verzögerung der Devisenübermittlung, abnormale Marktentwicklung oder Produktionskostensteigerung, mangelhafter Eingang der Rohmaterialien bei der Verkäuferin, usw., eintreten und der Käufer einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht zustimmt; überdies, wenn der Käufer die Ware unbefugterweise wiederverkauft.
10.
Falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Zahlungseingangs der Wechselkurs zwischen Schweizerfranken und der in der Verkaufsbestätigung vereinbarten Währung ändert und der Verkäuferin daraus ein Verlust entsteht, so verpflichtet sich der Käufer der Verkäuferin den 3 % übersteigenden Verlust zu vergüten.
11.
Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nachkommt, hat er für die daraus entstehenden Folgen, wie Kursverlust usw. ohne weiteres aufzukommen. Er schuldet zudem den auf der Vorderseite aufgeführten Verzugszins auf dem Fakturawert, berechnet seit Fälligkeit sowie alle Inkassospesen.
12.
Falls im Verkaufspreis der Ware Zoll-, Verzollungs-, Fracht-, Umschlags- und/ oder Versicherungskosten eingeschlossen sind, so gehen sämtliche zwischen Verkaufsabschluss und Lieferung eingetretenen Erhöhung zu Lasten des Käufers.
13.
Liefert die Verkäuferin die Ware CIF, FOB, DDU, DDP usw., so gelten für diese Abkürzungen, vorbehältlich anderslautender Regelung, die Auslegung der jeweils fültigen INCOTERMS (Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln).
14.
Vorbehältlich ausdrücklich gegenteiliger Abmachungen verpflichtet sich der Käufer, die gelieferte Ware im unverarbeiteten Zustand weder direkt noch indirekt weiterzuverkaufen.
15.
Erfüllungsort für den Käufer ist Wattwil.
16.
Mängelrügen und andere Streitigkeiten aus diesem Vertrag, welche nicht auf direktem Wege beigelegt werden können, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte nach Schweizer Recht endgültig durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
17.
Die gelieferte Ware bleibt in unverarbeitetem wie auch in verarbeitetem Zustande so lange uneingeschränktes Eigentum der Verkäuferin, bis dieser keinerlei Forderungen mehr aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehen. Die Waren dürfen weder verpfändet noch ausgeliehen, noch übereignet werden. Von Zugriffen Dritter ist der Lieferfirma Mitteilung zu machen unter gleichzeitiger Übersendung der zur Intervention erforderlichen Urkunde. Bei unerlaubter Übereignung gelten die Forderungen des Käufers an Drittverkäufer selbstverstehend als an die Verkäuferin abgetreten.
18.
Die Verkäuferin behält sich vor, im Falle von ungenügender Rohstoffversorgung die bestätigte Menge zu reduzieren, und/ oder im Falle von unvorhergesehenen Rohstoffpreiserhöhung den bestätigten Verkaufspreis zu erhöhen.